Im Erlaubnistatbestandsirrtum handelt der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig, geht aber selber von einem Sachverhalt aus, bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Welche Theorie vertritt der BGH in einem solchen Fall?
vorherige Frage zur AuswertungKnapp daneben. Die strenge Schuldtheorie ordnet den Erlaubnistatbestandsirrtum als Verbotsirrtum nach § 17 StGB ein. D.h. nur wenn der Irrtum des Täters vermeidbar war, handelte er ohne Schuld.
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