Im Erlaubnistatbestandsirrtum handelt der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig, geht aber selber von einem Sachverhalt aus, bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Welche Theorie vertritt der BGH in einem solchen Fall?
vorherige Frage zur AuswertungNein. Nach der Vorsatztheorie gehört das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz. Da dem Irrenden das Unrechtsbewusst fehlt, entfiele nach dieser Theorie der Vorsatz. Der BGH wendet die Vorsatztheorie jedoch nicht an, da er das Unrechtsbewusstsein nicht als Vorsatzelement einordnet.
Zur Auswertung oder andere Antwort wählen
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.