Im Erlaubnistatbestandsirrtum handelt der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig, geht aber selber von einem Sachverhalt aus, bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Welche Theorie vertritt der BGH in einem solchen Fall?
vorherige Frage zur AuswertungDas stimmt! Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie nimmt in der Rechtsfolge § 16 StGB (analog) an. Der Vorwurf der Vorsatzschuld und eine Strafe wegen einer vorsätzlich begangenen Tat scheiden dann aus.
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