Im Erlaubnistatbestandsirrtum handelt der Täter tatbestandsmäßig und rechtswidrig, geht aber selber von einem Sachverhalt aus, bei dessen tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Welche Theorie vertritt der BGH in einem solchen Fall?
vorherige Frage zur AuswertungLeider nein, die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, die von einem Gesamtunrechtstatbestand ausgeht, wendet der BGH nicht an.
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