Welchen vormaligen Einzeltatbestand in § 339 StGB a.F. gibt es nicht mehr?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt, der Amtsmissbrauch ist es. Die alte Regelung aus dem Jahr 1872 lautete: "Ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit Gefängnis bestraft."
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