13. In § 161 VVG ist die Selbsttötungsklausel normiert. Begeht ein Versicherter mit einer Versicherung für den Todesfall innerhalb einer bestimmten Karenzzeit ab Vertragsschluss Selbstmord, dann ist die Versicherung grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Diese Karenzzeit umfasst in Deutschland ...
vorherige Frage nächste FrageGanz genau, Sie kennen sich wirklich gut aus!
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