Der Schenker hat sich mit der Geschenkauswahl viel Mühe gegeben. Dennoch freut sich der Empfänger nicht über das Geschenk. Welche Irrtumsart liegt vor?
vorherige Frage nächste FrageVoll ins Schwarze! Es liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der Schenker kann den Kaufvertrag also nicht anfechten, weil es dem Beschenkten nicht gefällt. Viele Geschäfte machen aber Ausnahmen und gewähren ein Umtauschrecht bei ungewollten Geschenken.
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