5. Verfassungsrechtlich ist § 266 StGB vor allen Dingen hinsichtlich ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Art. 103 II GG werden immer wieder Bedenken geäußert. Die wenig bestimmten Tatbestandsmerkmale sollten im Zweifel daher restriktiv ausgelegt werden.
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