Der Beschuldigte B hat einen verdächtigen Gegenstand in den Mund genommen, nachdem er den Verdacht der Strafverfolgungsbehörden auf sich gelenkt hat. Bildet der Zugriff auf den Gegenstand eine körperliche Untersuchung nach § 81a oder eine Durchsuchung nach § 102 StPO?
vorherige Frage nächste FrageRichtig – zwar wird strenggenommen im Körper des B nach einem Gegenstand gesucht, sodass man an § 81a StPO denken würde. Bei leicht zugänglichen natürlichen Körperöffnungen wird allerdings – wie bei Durchsuchungen am Körper – in der Regel von einer Durchsuchung ausgegangen. Der Grundrechtseingriff ist dann allerdings größer.
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