Bei welchem von der Strafprozessordnung vorgesehenem Haftgrund ist wegen verfassungsrechtlicher Bedenken besonders Rücksicht auf eine verfassungskonforme Auslegung zu nehmen?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! § 112 Abs. 3 StPO erlaubt die Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen der dort genannten Schwerstverbrechen auch ohne weiteren Haftgrund. Das ist verfassungsrechtlich aber bedenklich, denn eine Verurteilung liegt zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht vor. Deshalb wird die Norm so verstanden, dass das Vorliegen eines Haftgrundes jedenfalls nicht ausgeschlossen sein darf. Ansonsten würde die Maßnahme nämlich bereits Strafcharakter haben.
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