Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist nach der herrschenden Ansicht ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! In der Regel wird die ursprüngliche Leistungsklage dabei zu einer Feststellungsklage geändert. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit nach Klageerhebung erledigt hat. Denn: in solchen Fällen würde er dann verlieren, obwohl seine Klage zunächst Aussicht auf Erfolg hatte. Das würde ihn mit Kosten belasten, denen er nicht ausweichen kann. Darin ist zugleich sein Feststellungsinteresse zu sehen.
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