Das Umstellen von einer Leistungs- auf eine Feststellungsklage im laufenden Prozess ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Es handelt sich nämlich um eine Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO. Die Feststellungsklage ist als Minus in der Leistungsklage enthalten. Vorsicht: ein Feststellungsinteresse muss trotzdem geprüft werden.
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