Der Vorsatz muss bei der Handlungsvornahme vorliegen. Ein genereller Vorsatz, der auf eine spätere Handlung auszudehnen ist, ist abzulehnen. Der Vorsatz lag nicht bei der Tatbegehung vor. Es liegt aber eine unbeachtliche Abweichung vom Kausalverlauf vor. Der Täter handelte somit vorsätzlich. In welchem bekannten Fall hat der BGH auf diese Weise – widersprüchlich - argumentiert?
vorherige Frage nächste FrageVöllig richtig! Obwohl der Tod erst durch das Werfen in die Jauchegrube eingetreten ist und zu diesem Zeitpunkt kein Vorsatz vorlag (der Täter dachte, dass sein Opfer schon tot sei), hat der BGH mit der skizzierten Argumentation einen Vorsatz bejaht. Wer das vertiefter nachlesen will, kann das hier tun: Aichele/Meier/Renzikowski/Simmert, Einführung in die Logik und ihren Gebrauch, 2015, ab S. 77.
Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.