Der Vorsatz muss bei der Handlungsvornahme vorliegen. Ein genereller Vorsatz, der auf eine spätere Handlung auszudehnen ist, ist abzulehnen. Der Vorsatz lag nicht bei der Tatbegehung vor. Es liegt aber eine unbeachtliche Abweichung vom Kausalverlauf vor. Der Täter handelte somit vorsätzlich. In welchem bekannten Fall hat der BGH auf diese Weise – widersprüchlich - argumentiert?
vorherige FrageSie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.