7. Bei welchem Irrtum entfällt nach h. M. die sogenannte Vorsatzschuld?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Die Vorsatzschuld ist ein fast in Vergessenheit geratenes Strafrechtselement, das aber jeder im Rahmen des ETBI kennen sollte. Sowohl § 16 als auch §17 StGB passen auf diesen Irrtum nicht, weil der Irrtum sich auf tatsächlicher Ebene befindet, sich jedoch der Irrende deshalb für gerechtfertigt hält. Nach h. M. entfällt in einem solchen Fall der Vorsatzschuldvorwurf.
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