6. "Einem geschenkten Gaul, schaut man nicht ins Maul" – wo findet sich dieser Gedanke im Schenkungsrecht wieder?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Nach § 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und [jede] Fahrlässigkeit zu vertreten. Im Schenkungsrecht gilt jedoch eine Haftungsprivilegierung, weil der Schenker keine Gegenleistung erhält. Die Sachmängelhaftung greift nach § 524 BGB z.B. erst bei Arglist!
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