10. Wie ist (h.M) vorzugehen, wenn nicht nur die Forderung, sondern zusätzlich die eigentliche Hypothek beim Veräußerer fehlt?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Einmal gem. § 1138 BGB in Ansehung der Forderung und einmal in Ansehung der Hypothek selbst. Strenggenommen sogar analog: § 892 BGB direkt gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb, die Hypothek läuft aber kraft Gesetzes mit.
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