Was ist nach wohl hM die Rechtsfolge, wenn das Grundbuchamt entgegen der §§ 17, 45 GBO eine zeitlich später beantragte Eintragung zuerst vornimmt?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! So die soweit ersichtlich herrschende Meinung. Unbestritten ist dieser aber sicherlich nicht.
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