5. Nimmt der Täter irrig tatsächliche Umstände an, bei deren Vorliegen sein Handeln dennoch nach keiner rechtlich existenten Norm gerechtfertigt wäre, …
vorherige Frage nächste FrageRichtig – meist liegt hier ein sog. Doppelirrtum vor: Es werden irrig Tatsachen angenommen, die gleichwohl nicht unter eine bestehende Rechtfertigungsnorm subsumiert werden können. Dann wird der Fall als klassischer Verbotsirrtum eingeordnet, der sich mit einer falschen Sachverhaltserfassung kombiniert.
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