14. Wer einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt, der die Bestrafung aus vorsätzlichem Delikt ausschließt, kann auf Grundlage der rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie ...
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! D.h. im Falle eines ETBI bei § 212 StGB wäre danach etwa noch § 222 StGB prüfen. Tritt der ETBI im Rahmen der §§ 223, 224 StGB auf, ist an § 229 StGB zu denken.
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