8. Was ist keine Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung?
vorherige Frage nächste FrageRichtig, wörtlich heißt es in § 253 II Nr. 2 ZPO, "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag".
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