14. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Was ist kein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Denn dieses ist kein Rechtsverhältnis, sondern allenfalls Folge eines solchen. Für die Feststellung des Annahmeverzugs macht der BGH teilweise allerdings Ausnahmen.
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