5. Was zählt nicht zum "Ausrichten" im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 1 StGB?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau – eine Teilnahmestrafbarkeit ist natürlich dennoch möglich. Und ein Rennen kann auch arbeitsteilig von mehreren Personen als Veranstalter ausgerichtet werden.
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