Zur Anwendung des § 278 BGB bedarf es eines sogenannten ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Es genügt daher nicht, dass man generell die Rechtsgüter Dritter wegen § 823 I BGB achten muss. Nach (!) dem Delikt entsteht allerdings ein Sonderrechtsverhältnis, sodass hier § 278 BGB anwendbar ist.
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