4. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei § 33 ZPO...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Nach h.L. regelt die Vorschrift aber lediglich einen weiteren örtlichen Gerichtsstand. Systematik und die amtliche Überschrift sprechen zwar für die Literatur, in der Regel kommt es auf eine Entscheidung aber schon nicht an. Denn der von § 33 ZPO verlangte Zusammenhang (Konnexität) liegt regelmäßig vor. Dann kann der Streit offengelassen werden. Absoluter Klassiker im zweiten Examen!
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