13. Welche Relevanz hat die dem Merksatz zugrundeliegende Einordnung?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Daher ist eine Zurückweisung nach § 296 I ZPO mangels Einschlägigkeit der Norm grundsätzlich nicht möglich. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die im Lichte der Prozessökonomie stehen; so kann es dennoch rechtsmissbräuchlich sein, eine Widerklage zu erheben, wenn die mündliche Verhandlung bereits geschlossen wurde.
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