6. Auf die Revision zu verzichten, ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Tatsächlich kann auch im Strafverfahren auf dieses Rechtsmittel verzichtet werden. Es gibt aber auch Ausnahmen: hat eine Verständigung stattgefunden, ist der Verzicht nicht möglich, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO.
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