2. Wer darf keine Revision einlegen?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Daneben gibt es unter Umständen auch noch die Nebenklagerevision; sie kann allerdings nicht zum bloßen Zwecke der Strafschärfung eingelegt werden. Auch gesetzliche Vertreter (§ 298 StPO) und Erziehungsberechtigte (§ 67 Abs. 2 JGG) können Revision einlegen.
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