3. Welche Aussage trifft zu?
vorherige Frage nächste FrageSchön! Tatsächlich ist der prozessuale Tatbegriff iSv §§ 155,264 StPO weiter als derjenige aus §§ 52,53 StGB. Kurz skizziert: Der prozessuale Tatbegriff stellt weniger auf eine bestimmte Tathandlung, sondern mehr auf einen ganzen Lebenssachverhalt ab.
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