In einer Rechtsordnung, in der das pure Konsensualprinzip herrscht, wird gleichzeitig der Besitz als Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb anerkannt. Was ließe sich daran – verglichen mit der deutschen Regelung – kritisieren?
vorherige Frage nächste FrageGenau! Im BGB herrscht das Traditionsprinzip, wonach der Eigentumserwerb eine Übergabe erfordert. Das rechtfertigt die Rechtsscheinwirkung des Besitzes und z.B. auch 1006 I 1 BGB. Wird man ohne Übergabe Eigentümer, also gleich mit dem Vertragsschluss, dann ist der Besitz ein zumindest schwächerer Rechtsscheinträger.
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