In manchen Landesverfassungen ...
vorherige Frage zur AuswertungRichtig! So heißt es etwa in Brandenburg nach Art. 58 LV: „Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird.“
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