4. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel müssen grundsätzlich ... ?
vorherige Frage nächste FrageSo ist es, das wussten Sie natürlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz aus § 14 Abs. 1 VersammlG macht das Bundesverfassungsgericht bei "Spontan-Demonstrationen". Dort besteht nach ganz herrschender Meinung keine Anmeldepflicht, um das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu gefährden.
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