Bei Streitigkeiten über Gesetzgebungskompetenzen ist ebenfalls die abstrakte Normenkontrolle einschlägig. Wer ist nicht vorlageberechtigt?
vorherige Frage nächste FrageKorrekt, die Bundesregierung ist in diesem besonderen Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG nicht vorlageberechtigt.
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