Bei Streitigkeiten über Gesetzgebungskompetenzen ist ebenfalls die abstrakte Normenkontrolle einschlägig. Wer ist nicht vorlageberechtigt?
vorherige Frage nächste FrageDoch, das Landesparlament ist vorlageberechtigt. Die sogenannte Kompetenzkontrolle ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG geregelt.
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