A stiehlt dem B Metall und verkauft dieses an den gutgläubigen C. C baut sich daraus ein Fahrrad. Wer ist Eigentümer des Fahrrads?
vorherige Frage nächste FrageRichtig ist, dass C gemäß § 935 I S. 1 BGB nicht gutgläubig Eigentum erwerben konnte. Falsch ist jedoch, dass B deshalb Eigentümer des Fahrrads ist.
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