7. Im Mahnverfahren...
vorherige Frage nächste FrageNein, das stimmt nicht. Teilweise wird aber vertreten, dass der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht zumindest eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung vornehmen muss. Offensichtlich absurde Ansprüche werden auch praktisch sicherlich kaum beschieden. Aber dennoch findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch im Mahnverfahren noch nicht statt.
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