7. Im Mahnverfahren...
vorherige Frage nächste FrageRichtig – das ist eine Besonderheit. Nicht einmal eine Schlüssigkeitsprüfung findet statt. Teilweise wird vertreten, dass der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht zumindest eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung vornehmen muss. Offensichtlich absurde Ansprüche werden in der Praxis sicherlich kaum beschieden. Aber dennoch findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anspruch im Mahnverfahren noch nicht statt.
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