4. Wer ist für das Mahnverfahren sachlich zuständig?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO statuiert das. Entscheidend ist nach dessen Abs. 2 der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers. Allerdings werden die Landesregierungen in Abs. 3 dazu ermächtigt, per Rechtsverordnung besondere Mahngerichte für mehrere Bezirke einzurichten; davon wurde in der Regel auch Gebrauch gemacht.
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