10. Mahnverfahren und gerichtliches Verfahren können hinsichtlich desselben Anspruchs...
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Entweder nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid – dann bedarf es gem. § 696 I ZPO aber des Antrags einer Partei – oder nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Im letzteren Fall wird das Verfahren nach § 700 III ZPO sogar von Amts wegen abgegeben. Grund hierfür ist, dass mit dem Vollstreckungsbescheid ja ein Titel in die Welt gelangt ist, mit dem aber eine Partei nicht einverstanden ist, sodass zwingend gerichtliche Klärung erforderlich ist.
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