Feuerwerksraketen der Kategorie II können, rechtlich gesehen, ...
vorherige Frage nächste FrageRichtig. Glauben Sie nicht? Dann lesen Sie mal die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Urt. v. 1. Oktober 2010, Az. 10 O 551/10). Es ging um einen Einzelhändler, der kurz vor Silvester in seinem Spielwarengeschäft auch Silvesterfeuerwerk verkaufen wollte. Der Vermieter wollte das mit der Begründung untersagen, dass Feuerwerk kein Spielzeug sei und deshalb in dem Geschäft gemäß Mietvertrag nicht verkauft werden dürfe. Falsch, meinte das LG Magdeburg: Silvesterfeuerwerk dient ausschließlich dem Vergnügen des Betrachters und ist damit ein Spielzeug – zwar für Erwachsene, aber Spielzeug bleibt eben Spielzeug.
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