Worauf kommt es beim Merkmal der persönlichen Beziehung im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG an?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau darauf kommt es an. Denn mit dem Vorhandensein einer solchen Beziehung soll vom Begriff der Öffentlichkeit abgegrenzt werden – weshalb etwa das Abstellen auf eine rein technische Verbundenheit wenig sinnvoll ist. Im Einzelfall ist es jedoch schwierig, mit diesem Kriterium eine sinnvolle Abgrenzung zu treffen, z.B. bei der Nutzung innerhalb eines Unternehmens.
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