Die Eigentumsvermutung des Besitzers aus § 1006 I ist Ausfluss welchen zivilrechtlichen Prinzips?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Nach dem Traditionsprinzip braucht es zur Übereignung einer Sache neben der Einigung auch die Übergabe der Sache. § 1006 I knüpft gewissermaßen an diesen Mechanismus an.
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