4. Gilt das auch, wenn B nur ein Anwartschaftsrecht hatte?
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! So z.B. BGHZ 114, 161 in einem vormerkungsrechtlich eingekleideten Fall! Schwieriger ist hingegen die Frage, ob auch § 823 II BGB iVm § 242 StGB in Betracht kommt, insbesondere dann, wenn der Anwartschaftsberechtigte nicht im Besitz bzw. Gewahrsam der Sache ist!
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