5. Wem muss das Austrittsverlangen des jeweiligen Mitgliedsstaats mitgeteilt werden?
vorherige Frage nächste FrageRichtig, das ergibt sich aus Art. 50 Abs. 2 EUV. Die Austrittsabsicht kann im Fall von Großbritannien durch die Queen als Staatsoberhaupt oder die Regierung mitgeteilt werden.
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