7. Welche Besitzform erinnert am stärksten an den sog. Gewahrsam im Strafrecht?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Die Inhabung meint in etwa das In-den-Händen-Halten der Sache. Die Abgrenzung zum Gewahrsam ist nicht einfach, lässt sich aber beim Besitzdiener veranschaulichen: Der hat gerade trotz des In-den-Händen-Haltens keinen BGB-Besitz, aber hat trotzdem den Gewahrsam an der Sache.
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