Aus welcher dieser Normen lässt sich nicht auf die Existenz des Abstraktionsprinzips schließen?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Die Norm ist zwar sowohl auf schuldrechtlicher als auch auf dinglicher Ebene auf die Willenserklärungen anwendbar. Auf das Vorhandensein des Abstraktionsprinzips lässt sich aber nicht schließen.
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