Wenn ein erfüllungstauglicher Gegenstand untergeht, dann liegt Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB nur dann vor, wenn ...
vorherige Frage nächste FrageGanz genau! Dann ist nur der konkret untergegangene Gegenstand erfüllungstauglich. Damit liegt objektive Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB vor.
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