14. Was steht Fahrgästen bei einer Verspätung von 60 Minuten über die finanzielle Entschädigung hinaus zu?
vorherige Frage nächste FrageRichtig! Tatsächlich sind gem. Art. 18 II a) der Verordnung von 2007 Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis anzubieten (!). Das klingt also sogar nach aktivem Tun. In der Praxis gibt es für 60 Minuten Verspätung aber häufig erst auf Nachfrage lauwarmes Wasser aus dem Tetrapak, bei etwas längerer Wartezeit auch mal einen Schokoriegel.
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