13. Die ab 2023 geltende, aktualisierte Verordnung regelt etwas ausführlicher auch Ausnahmen von der Entschädigungspflicht des Eisenbahnunternehmens. Was ist künftig noch immer keine solche Ausnahme?
vorherige Frage nächste FrageDoch, tatsächlich besteht dann eine Ausnahme – vgl. hierzu Art. 19 Abs. 9 der kommenden Verordnung.
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