13. Die ab 2023 geltende, aktualisierte Verordnung regelt etwas ausführlicher auch Ausnahmen von der Entschädigungspflicht des Eisenbahnunternehmens. Was ist künftig noch immer keine solche Ausnahme?
vorherige Frage nächste FrageRichtig, das ist dann insoweit also der Risikobereich des Eisenbahnunternehmens. Die Ausnahmen sind übrigens in Art. 19 Abs. 9 ff. der kommenden Verordnung gelistet.
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